City Fahrschule Zinke
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s) der City Fahrschule Zinke

1. BESTANDTEIL DER AUSBILDUNG

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht gem. Fahrschüler-ausbildungsverordnung.

2. SCHRIFTLICHER AUSBILDUNGSVERTRAG

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

3. DATENSCHUTZ

Dem Datentransfer an das zuständige Landratsamt und dem TÜV wird zugestimmt. Die Fahrschule darf zur Betreuung während und nach der Ausbildung E- Mail-Verkehr aufnehmen. Alle in der Fahrschule gespeicherten Daten werden sonst nicht weitergereicht.
Persönliche Fotos dürfen von der Fahrschule auf der Homepage und in facebook u.a. verwendet werden. Bei der Ausbildung gedrehte Videos dürfen nicht veröffentlicht werden und sind nur für den pers. Gebrauch. Mit der Unterschrift auf dem Ausbildungsvertrag wird den AGB’s der City Fahrschule Zinke zugestimmt.

4. RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER AUSBILDUNG

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

5. BEENDIGUNG DER AUSBILDUNG

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

6. EIGNUNGSMÄNGEL DER FAHRSCHÜLER/IN

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistung der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

Ziffer 2

1. ENTGELTE, PREISAUSHANG

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte (Tarif FAHRDOCHEINFACH für Schüler/Fahrschulwechsler die am deutschsprachhigen Theoriekurs teilnehmen, Tarif INTERNATIONAL für Schüler/Fahrschulwechsler die am englischsprachigen Theoriekurs teilnehmen oder Fahrstunden auf Englisch/Französisch/Spanisch wünschen,  Tarif JUST DRIVE für Umschreiber) haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Ziffer 3

1. GRUNDBETRAG UND LEISTUNGEN

Mit dem Grundbetrag werden abgeholten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung erhebt die City Fahrschule Zinke keinen weiteren Teilgrundbetrag.

2. ENTGELT FÜR FAHRSTUNDEN UND LEISTUNGEN

Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts inklusive Vor- und Nachbesprechung sowie Terminvereinbarung.

3. ABSAGE VON FAHRSTUNDEN/BENACHRICHTIGUNGSFRIST

Kann der Fahrschüler/in eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage (48h) vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, zu erheben (maximal 75% des Fahrstundenentgelts). Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Bei Nichterscheinen / zu spät erscheinen wird der volle geplante Preis erhoben.

4. ENTGELT FÜR DIE VORSTELLUNG ZUR PRÜFUNG UND LEISTUNGEN

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

Ziffer 4

1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Soweit nicht anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Die Zahlungen werden bar oder per Überweisung an die Fahrschule geleistet.

2. LEISTUNGSVERWEIGERUNG BEI NICHTAUSGLEICH DER FORDERUNGEN

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

3. ENTGELTENTRICHTUNG BEI FORTSETZUNG DER AUSBILDUNG

Es wird kein Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3 Punkt 1) nach nicht bestandener Theorieprüfung erhoben.

Ziffer 5

1. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler

  1. a)  trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
  2. b)  den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  3. c)  wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

2. SCHRIFTFORM DER KÜNDIGUNG

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Ziffer 6

1. ENTGELTE BEI VERTRAGSKÜNDIGUNG

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5) stehen der Fahrschule folgende Entgelte zu:

  1. a)  1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;
  2. b)  2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;
  3. c)  der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Gutscheine der Fahrschule werden ausschließlich mit dem Betrag „Vorstellung zur praktischen Prüfung“ verrechnet.

Ziffer 7

1. EINHALTUNG VEREINBARTER TERMINE

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht für Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung des Fahrschülers zu tun haben, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder nicht zu berechnen.

2. WARTEZEIT BEI VERSPÄTUNG

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3 Punkt 3).

3. AUSFALLENTSCHÄDIGUNG

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit wird wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben (max. 75% des Fahrstundenentgelts). Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 8

1. AUSSCHLUSS VOM UNTERRICHT

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  1. a)  Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  2. b)  Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

2. AUSFALLENTSCHÄDIGUNG

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls eine Ausfallentschädigung, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, zu entrichten (max. 75 % des Fahrstundenentgelts). Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 9

1. BEHANDLUNG VON AUSBILDUNGSGERÄT UND FAHRZEUGEN

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

Ziffer 10

1. BEDINGUNGEN UND INBETRIEBNAHME VON LEHRFAHRZEUGEN

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

2. BESONDERE PFLICHTEN DES FAHRSCHÜLERS BEI DER KRAFTRADAUSBILDUNG

Geht bei der Kraftradausbildung oder –Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Ziffer 11

1. ABSCHLUSS DER AUSBILDUNG

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

2. ANMELDUNG ZUR PRÜFUNG

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

Ziffer 12

KOOPERATIONSVERTRAG für Fahranfänger nach $ 15 für die theoretische und praktische Ausbildung

1. THEORIEKURSE AUF ENGLISCH

Unsere Fahrschule bietet Theoriekurse in englischer Sprache an und begleitet Fahrschüler zur Theorieprüfung. Die Durchführung der Theoriekurse erfolgt durch Sandrine Heiskel-Engel, Inh. der City Fahrschule Zinke.

2. PRAKTISCHE AUSBILDUNG UND PRAKTISCH PRÜFUNG

Die fahrpraktische Ausbildung sowie die praktische Prüfung werden von einem unserer Kooperationspartner FAHRFABRIK in Oberursel übernommen.

3. AUSNAHMEFALL- Praktische Ausbildung bei unzureichenden Sprachkenntnissen in Deutsch oder Englisch

In Ausnahmefällen bieten wir die praktische Ausbildung für Fahrschüler an, deren Deutsch- und Englischkenntnisse als unzureichend eingestuft werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach individueller Prüfung durch unsere Fahrschule. Solche Fälle sollen die Ausnahme und nicht die Regel darstellen.

4. AUSBILDUNGSSPRACHEN

Die Ausbildung kann in den Sprachen Deutsch, Französisch, Spanisch und Englisch angeboten werden. Dieser Service erfolgt ohne jegliche Gewährleistung und basiert auf dem Bestreben, den Schülern nach Möglichkeit in ihrer Muttersprache zu erklären, um das Verständnis zu verbessern. Dies ist jedoch weder verpflichtend noch perfekt und stellt lediglich einen zusätzlichen Service dar.

5. PRIORISIERUNG VON UMSCHREIBERN

Unser Schwerpunkt liegt auf der Ausbildung von sogenannten Umschreibern. Diese Fahrschüler werden bei uns priorisiert behandelt, um sicherzustellen, dass wir ausreichend Kapazitäten für diese Gruppe bereitstellen können.

Ziffer 13

1. GERICHTSSTAND

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.